Ab 01.07.2021 – neue Regeln für Umsatzbesteuerung von EU-Lieferungen an Verbrauchern (B2C)

 

Ab 01.07.2021 – neue Regeln für Umsatzbesteuerung von EU-Lieferungen an Verbrauchern (B2C)

Die Besteuerung von Umsätzen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr war immer mit Besonderheiten verbunden. Sollte im B2B-Bereich die Situation einigermaßen überschaubar sein, so werden die Vorgaben im B2C-Bereich, also bei Lieferung an Verbrauchern und Kleiunternehmern immer komplexer. Mit der Umsetzung des Umsatzsteuer-Digitalpakets zum 1.7.2021 wird es verschiedene Neuerungen bei der Besteuerung der Lieferungen von Waren an Privatpersonen in der EU geben.

Ab dem 01. Juli 2021 werden Änderungen bei der Regelungen des europäischen Versandhandels in Kraft treten. Diese sind in Deutschland noch umzusetzen. Mit EU-Richtlinie 2019/1995 vom 21. November 2019 wurden Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen („E-Commerce-Paket“) wie Erweiterungen des Anwendungsbereichs des Mini-One-Stop-Shops (MOSS) zu einem One Stop Shop (OOS) beschlossen. Es soll auch eine einheitliche Mehrwertsteuergrenze in Höhe von jährlich 10.000 EUR als EU-weite Schwelle gelten.

Bereits in der Vergangenheit gab es Missverständnisse in Bezug auf die Pflicht der von außerhalb Deutschlands ansässigen Online-Händlern, die bspw. Plattformen wie Amazon oder Ebay zum Verkauf von Waren an Privatpersonen auf dem deutschen Markt benutzen, sich bei einem inländischen Finanzamt anzumelden und die Umsatzsteuer in Deutschland abzuführen. Aufgrund der noch geltenden Versandhandelsschwelle für Deutschland von 100.000,00 EUR war diese Frage für die meisten Online-Kleinhändler eher von untergeordneter Bedeutung. Denn eine Registrierungspflicht bestand in der Regel nur dann, wenn diese Lieferschwelle erstmal überschritten wurde. Jetzt durfte die Lieferschwelle von 10.000,00 EUR schnell auch von kleineren Unternehmern leicht zu überschreiten sein, so dass eine Vielzahl der von im anderen EU-Staaten ansässigen Versandhändler ernsthaft über die Folgen nachdenken sollen und sich ggf. schnell zur Umsatzsteuerveranlagung beim zuständigen Finanzamt anmelden.

Gerne werden wir Sie bei der Registrierung und bei der Abgabe der erforderlichen Erklärungen fachgerecht unterstützen.